DGM BW
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Die Satzung

§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Vereins

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung, Landesverband Baden-Württemberg -DGM/BW- verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Namenszusatz „eingetragener Verein” in abgekürzter Form „e. V.” mit dem Sitz in Murrhardt.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung aller mit dem Mühlenwesen zusammenhängenden Aspekte.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • 3.1. Die Erforschung der Mühlen in Baden-Württemberg; hierzu werden geeignete Veröffentlichungen weitestmöglich digital mit jeweiligem Copyright beim Verein und entsprechende Veranstaltungen wie Vorträge, Beratungen, Seminare und Exkursionen durchgeführt..
    • 3.2. Die populäre Verbreitung aller mühlenkundlichen Aspekte in Baden-Württemberg; hierzu nimmt die DGM/BW insbesondere an den Deutschen Mühlentagen teil und unterstützt diese im Gebiet des Bundeslandes Baden-Württemberg.
    • 3.3. Die Pflege, Restaurierung und Erhaltung einzelner Mühlen oder ihrer technischen und sonstigen sachlichen Teile und Nebenanlagen in Baden-Württemberg.
    • 3.4. Die Hinwirkung auf verbesserte Rahmenbedingungen zur Sicherung der Existenz noch tätiger Mühlen sowie zur Wiederaufnahme des Betriebs bereits stillgelegter Mühlen.
    • 3.5. Die Förderung der regenerativen Energiegewinnung durch Wasserkraft und Windkraft.
    • 3.6. Die Zusammenarbeit mit Institutionen, Verbänden und Behörden auf verschiedenen Ebenen.

§ 2 - Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeit keinen Lohn aus Mittel des Vereins.

§ 4 – Vergütungen und Aufwandsentschädigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Reisekosten des Vorstandes (Vorsitzender, sein Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer, Internetbeauftragter, Deutscher Mühlentag-Beauftragter, DGM-Delegierter) werden erstattet, soweit es sich nicht um die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung handelt. Ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen können vom Vorstand genehmigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

§ 5 - Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V.“ in Petershagen, wo es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 1, Abs. 3 in Deutschland zu verwenden ist.

2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung. Zu dieser hat sechs Wochen vorher eine schriftliche Einladung zu ergehen. Die Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder oder falls die einzelnen Positionen des Vereins: „Vorsitzender, sein Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer“ nicht innerhalb eines Jahres nach frei werden besetzt werden können, bedarf die Auflösung des Vereins der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einschließlich schriftlicher Voten abwesender Mitglieder.

§ 6 - Mitgliedschaft

1. Mitglied der DGM/BW kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand der DGM/BW erworben. Der Vorstand entscheidet über den Eintritt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Während des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzug mit vorliegender Einzugsermächtigung erhoben. Ehrenmitglieder werden vom Jahresbeitrag freigestellt.

3. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist mittels einer schriftlichen Erklärung auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.

4. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.

5. Mitglieder, die sich schwere Verstöße gegen Ziele der DGM/BW zuschulden kommen lassen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

6. Die DGM/BW ist Mitglied im Dachverband „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V. mit Sitz in Petershagen im Mühlen-Bauhof des Mühlenkreises Minden-Lübbecke. Damit sind alle Mitglieder der DGM/BW auch Mitglieder der DGM.

 

§ 7 - Fördernde Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. Die Regelungen des § 6 finden sinngemäße Anwendung.

 

§ 8 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der DGM/BW ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 - Organe der DGM/BW

Die Organe der DGM/BW sind:

1. Die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand, bestehend aus

  • - dem Vorsitzenden,
  • - seinem Stellvertreter,
  • - Kassenwart,
  • - Schriftführer,
  • - Internetbeauftragter,
  • - Deutscher Mühlentag-Beauftragter,
  • - DGM-Delegierter,
  • - Drei bis sechs Beisitzer.

3. Zwei Kassenprüfer.

 

§ 10 - Bestellung und Obliegenheiten der Organe der DGM/BW

1. Die Mitgliederversammlung

1.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

1.2. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen.

1.3. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin per Email-Nachricht.

1.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer 1.2. und 1.3. einzuberufen, wenn das vom Vorstand mehrheitlich veranlasst wird oder schriftlich von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

1.5. Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • - die Wahl der Organe,
  • - die Entlastung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Kassenwarts,
  • - die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,
  • - die Beschlussfassung über wesentliche anstehende Anliegen,
  • - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

1.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

1.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

2. Der Vorstand

2.1. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden in der Mit-gliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Wahl durchzuführen.

2.2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten die DGM/BW nach innen sowie gerichtlich und außergerichtlich nach außen wie folgt:
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Der Kassenwart und der Schriftführer vertreten gemeinsam.

2.3. Dem Vorstand obliegt es, die Ziele gemäß § 1 zu verwirklichen. Dazu kann sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung geben.

2.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls digital, anwesend sind.

2.5. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Finanzen der DGM/BW in Absprache mit dem Vorsitzenden oder gegebenenfalls dessen Stellvertreter. Er führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzen verantwortlich.

2.6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.

3. Kassen- und Buchprüfung.

Diese wird in jedem Jahr von den Kassenprüfern durchgeführt. Über das Ergebnis müssen diese bei der Mitgliederversammlung berichten Sie beantragen die Entlastung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Kassenwarts und geben Beanstandungen bekannt.

4. Zugriff auf die Haupt-Emailadresse des Vereins: vorstand@dgmbw.de, haben der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftführer, der Internetbeauftragte, der Deutscher Mühlentag-Beauftragter und der DGM-Delegierte.

 

§ 11 - Digitale Versammlungen

Entsprechend aktueller rechtlicher Regelungen sind für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Videokonferenzen und andere elektronische Beteiligungsmöglichkeiten, etwa Telefonkonferenzen, möglich.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 06. April 2025 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt gemäß der rechtlichen Regelung in Kraft.

 

Festgestellt anlässlich der Jahreshauptversammlung am 06. April 2025

 

Unterschriften:

Herbert Scharmann, Schriftführer

Bernd Fischer, 1. Vorsitzender